AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

azp Agentur für Zeitungs- und Prospektzustellung GMBH


Angebote und Vertragsabschluß 
1. Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch Auftragsbestätigung verbindlich.
Preisangaben gelten in € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2. Angebote für die Verteilung von Warenproben, Prospekten, Katalogen, Zeitungen oder ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjektes, sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Bei Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Die Auftragserteilung benötigen wir spätestens 5 Arbeitstage vor Verteiltermin in schriftlicher Form mit allen benötigten Informationen (Verteiltermin, Verteilmenge sowie Verteilgebiet) an auftrag@azp24.de oder per Fax an 06201 / 2594-150. 

Anlieferung 
3. Falls nicht anders vereinbart, gelten hier unsere "Anlieferbedingungen & Technische Richtlinien".
Das Verteilunternehmen haftet für sorgsame Lagerung in seinen Räumen. Werden vom Auftraggeber verschiedene Ausgaben eines Verteilgutes angeliefert, so sorgt dieser für eine gut lesbare Kennzeichnung und verwechslungsfreie Verpackung.
Die azp  Agentur für Zeitungs- und Prospektzustellung GmbH haftet bei eventuell auftretenden Verwechslungen nicht.
4. Wird der Verteilbeginn insgesamt, oder an einzelnen Orten, durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung, oder andere, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers.

Durchführung 
5. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, erfolgt die Verteilung ausschließlich an Haushalte durch Briefkasteneinwurf. Es wird pro Haushalt, der durch ein Namensschild ausgezeichnet ist, je ein Exemplar in den Briefkasten gesteckt. In Hochhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine, mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge, an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird das Haus nicht bedient. Einwurfverbote werden grundsätzlich beachtet (Briefkästen, gekennzeichnet durch gut sichtbare Aufkleber). Von der Verteilung ausgenommen sind Gewerbebetriebe, Büros, Geschäfte, Heime, Ausländer- und Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen und Solche, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen. Für Verteilungen von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten bedarf es der Sondervereinbarung. Das Verteilunternehmen kann keine Exklusivität gewährleisten. Taggleiche Sendungen aller Auftraggeber werden im Verbund zugestellt.

Gewährleistung 
6. Das Verteilunternehmen haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text des Verteilobjektes. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form die Verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen. Die Verteilung von Objekten, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt.
7. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten wird vom Auftragnehmer eine Belieferung von 90 bis 95 Prozent der erreichbaren Haushalte angestrebt. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, erforderlichenfalls Subunternehmer einzusetzen, haftet dann jedoch uneingeschränkt für deren Leistungen.
8. Von der Druckerei etwa angelieferte Übermengen kommen nur dann mit zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Etwaige Restmengen werden bis zu zwei Wochen nach der Verteilung aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt.

Beanstandungen 
9. Routinekontrollen lehnt der Auftraggeber ab. Etwaige Reklamationen über eine nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie Namen des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden. Sie haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und müssen spätestens 3 Tagen nach der Verteilung beim Auftragnehmer vorliegen, damit Beanstandungen überprüft und abgestellt werden können. Zu spät eingehende oder global zusammengetragene Reklamationen werden nicht bearbeitet. Dies trifft auch zu, wenn nicht mehr als eine Reklamation per Tausend verteilte Wurfsendung eingeht. Bei begründeten Beanstandungen ist dem Verteilunternehmen die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren. Beanstandungen eines Teils der Leistung berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung. Insbesondere berechtigt der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, nicht zum Rechungsabzug. Bei begründeten Beanstandungen aus eigenem Verschulden, leistet das Verteilunternehmen angemessenen Schadensersatz im Verhältnis zur Fehlleistung. In diesem Fall wird die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen einzelnen Verteilbezirks gutgeschrieben. Ergibt sich aus Haushaltsbefragungen. dass nachweislich mehr als 10 Prozent der angestrebten Abdeckungsquote nicht verteilt wurde, so steht dem Auftraggeber das Recht auf gleichprozentigen Rechnungsabzug für das jeweilige Zustellgebiet zu. Schadensersatz kann höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes geleistet werden. Weitergehende Regressansprüche sind ausgeschlossen. Stellt sich eine vom Auftraggeber veranlasste, zusätzliche Überprüfung der Verteilleistung als unbegründet heraus, können die hierfür entstehenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

Zahlung 
10. Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich  nach Verteilung. Falls nichts anderes vereinbart, sind alle Rechnungen nach Erhalt netto, ohne jeden Abzug, zu zahlen. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 3 Prozent über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank sowie Einziehungs- und Mahnkosten berechnet. Die Ausführung von laufenden Aufträgen kann bis zur Begleichung rückständiger Rechnungen zurückgestellt und gegebenenfalls Vorrauszahlung verlangt werden.

Allgemeines 
11. Bei höherer Gewalt, insbesondere Unwetter, Streik, unverschuldeten Verzögerungen, z.B. Betriebsstörungen gleich welcher Art, haftet das Verteilunternehmen nicht für Termineinhaltung. Des weiteren entfällt die Haftung für Schäden oder Minderung des Verteilgutes durch Brand, Witterungseinflüsse, Bruch, Versand oder durch Dritte.
12. Nachträgliche Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform. Verwenden Auftraggeber und Auftragnehmer widersprüchliche AGB's, so haben die AGB's des Auftragnehmers Vorrang und gelten ausschließlich.
Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB's unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
13. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, können nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mannheim.

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